Werden Sie unser Fan bei Facebook

facebookicon
Impressum | Sitemap

„Großer Wurf“: Pipilotti Rist im Patio des neuen Museums

mehr >         

Unser aktuelles Programm

mehr >

Freunde werben Freunde

mehr >

Der Freundeskreis
Satzung

Satzung des Freundeskreises des Westfälischen Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte e.V. (Auszug)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis des Westfälischen Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Münster und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

 (1) Der Verein widmet sich der ideellen und materiellen Förderung des Westfälischen Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte; dies insbesondere durch Ergänzung der Sammlungen und ihrer Erschließung für die Wissenschaft wie für die Bildung von Erwachsenen und Jugendlichen.

(2) Der Verein verfolgt damit unmittelbar gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Volksbildung und Erziehung, alle Einkünfte des Vereins dienen ausschließlich den in Absatz (1) genannten Zwecken. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins gehen seine Sammlungen und sein sonstiges Vermögen unmittelbar in das Eigentum des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe oder dessen etwaigen Rechtsnachfolger als Träger des Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte mit der Auflage über, dass die Sammlungen dem Landesmuseum verbleiben und das sonstige Vermögen nur zur Förderung der in Absatz (1) genannten gemeinnützigen Zwecke verwandt werden darf.

 
§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

(2) Der Vorstand ist nach Anhörung des Beirates berechtigt, Ehrenmitglieder sowie einen Ehrenvorsitzenden des Vereins zu ernennen. Diese haben die Rechte von Mitgliedern, sind aber zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
b) durch Austritt; der Austritt muss drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden;
c) durch Ausschluss; der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausschließen, der Betroffene ist vom Vorstand vor seiner Entscheidung zu hören.

 
§ 4 Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Beirat,
c) der Vorstand.